Herzgruppen Saar E.v.Satzung

SATZUNG

gem. Mitgliederversammlung vom 14. März 2001 im Herzzentrum Völklingen


§ l Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Herzgruppen Saar e.V., Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz- und Kreislauferkrankungen", nachfolgend "HGS" genannt.

(2) Sitz der HGS ist Saarbrücken. Die HGS ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 2692 eingetragen.

(3) Die HGS ist Mitglied der "Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. DGPR" mit Sitz in Waldkirch.


§ 2. Vereinszwecke

(1) Die HGS fördert die Rehabilitation und Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen. Insbesondere ermöglicht und koordiniert sie eine bedarfsgerechte Bildung ambulanter Herzgruppen in Vereinen und unterstützt deren Arbeit nach anerkannten Standards.

(2) Die HGS ist der Dachverband der ambulanten Herzgruppen im Saarland. Gruppen mit ähnlicher therapeutischer oder präventiver Zielsetzung können ebenfalls aufgenommen werden.

(3) Die HGS setzt sich u.a. zum Ziel:

a) die Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Übungsleitern (S-Lizenz Konorarsport) sicherzustellen,

b) weitere Aktivitäten auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation von Herz-, Kreislauferkrankungen selbst zu entwickeln und/oder zu unterstützen,

c) mit allen Organisationen, Institutionen und Behörden zusammenzuarbeiten, die für die Aufgabenstellung der HGS von Bedeutung sind,

d) die Interessen der Mitglieder nach innen und außen zu vertreten und zu wahren.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die HGS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist ein nicht wirtschaft­licher Verein gemäß § 21 BGB. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

(2) Die Mittel der HGS dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck gemäß § 2, Abs. 1-3 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der HGS oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft fließen, deren Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheit und/oder der Forschung auf diesem Gebiet ist.

(4) Alternativ kann das Vereinsvermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium treuhänderisch übertragen werden. Bildet sich innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachfolgeorganisation, so ist das Vermögen für einen der o.g. Zwecke zu verwenden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die HGS haben folgende Mitglieder:

a) Aktive Mitglieder

Das sind Herzgruppen eines Trägervereins/Standortes, unabhängig von ihren Teilgruppen.

b) Fachliche Mitglieder:

Das sind z.B. Akutkrankenhäuser, Herzzentren, Reha-Kliniken u.a.

c) Fördernde Mitglieder:

Das sind z.B. Institutionen, Verbände, natürliche Personen etc., welche die Ziele der HGS unterstützen wollen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Einem vom Vorstand abgelehnten Antragsteller steht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluß,

c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

d) durch Tod (natürliche Personen als förderndes Mitglied),

e) durch Auflösung des Vereins.

(4) Der Austritt Ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zu erklären. i

(5) Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem Mitglied steht die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 2 Monaten zu. Bis zu deren endgültiger Entscheidung über den Ausschluß ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(6) Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur darauf begründet werden, daß es den Zielen der HGS entgegenarbeitet, das Ansehen derselben schädigt, der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen der Organe der HGS zuwiderhandelt oder wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der HGS nicht nachkommt.


§ 5 Beiträge

(1) Über Art und Umfang der Abgaben der aktiven Mitglieder gem. § 4, Abs. (1 a) entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Beiträge der fachlichen Mitglieder gem. § 4 Abs. (1 b) können vom Vorstand mit den Mitgliedern einvernehmlich ausgehandelt werden. Dies gilt auch für die Beiträge der fördernden Mitglieder gem. § 4 Abs. (l c).

(l) Organe der HGS sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 7. Mitgliederversammlung (MV):

(1) Der Beschlußfassung bzw. Behandlung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung,

b) Wahl, Entlastung der Vorstandsmitglieder,

c) Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung der HGS,

d) alle vom Vorstand der MV zur Beschlußfassung vorgelegten Angelegenheiten.

(2) Die ordentliche MV findet alle 2 Jahre statt. Ort.Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Ladung zur MV erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Bei Verhinderung des I.Vorsitzen­den erfolgt die Ladung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder gem. § 4 Abs. (1 a-c) satzungsgemäß eingeladen und mindestens 1/3 (ein Drittel) der Aktiven Mitglieder gem. § 4, Abs. (1 a) persönlich anwesend sind. Die MV faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Mitglieder und Stimmenzahl:

a) Aktive Mitglieder:

Bis 50 der HCS gemeldete Mitglieder: 1 Stimme,
bis 100 gem. Mitglieder: 2 Stimmen,
bis 150 gem. Mitglieder: 3 Stimmen,
bis 200 gem. Mitglieder: 4 Stirmmen.

b) Fachliche Mitglieder/Kliniken haben grundsätzlich 2 Stimmen.

c) Fördernde Mitglieder und Mitglieder des Beirates haben eine beratende Funktion ohne Stimmberechtiauna bei der MV.

d) Bei den aktiven Mitgliedern gem. § 4 Abs. (1 a) gilt:

Die Delegierten sollen gemischt aus dem Kreis der Patienten, Übungsleiter und Ärzte kommen.

e) Stimmenübertragung bzw. Kumulation:

Gültig sind nur Stimmen, die persönlich durch Delegierte bei der MV vertreten sind.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes der HGS haben, unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit je l Stimme.

(6) Außerordentliche MVen sind einzuberufen wenn:

a) ein Fünftel der Aktiven Mitglieder gem. § 4 Abs. (1 a) die Berufung einer außerordentlichen MV schriftlich, unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt,

b) der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende oder mindestens 2 andere Vorstandsmitglieder die Einberufung der a.o. MV im Interesse des Vereins für erforderlich halten.

(7) Für die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Stimmrecht gelten die gleichen Satzungs­bestimmungen, wie sie für die ordentliche MV festgelegt sind.

(8) Ober die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse muß eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden der Versammlung gegenzuzeichnen ist.

(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der HGS bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Delegierten.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der MV durchzuführen.

(2) Er trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht der MV vorbehalten sind.

(3) Dem Vorstand gehören an:

a) ein Vorsitzender,

b) ein stellvertretender Vorsitzender,

c) ein Geschäftsführer,

d) ein Schatzmeister,

e) Beisitzer, deren Anzahl von der MV festgelegt wird.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Zur Wahrnehmung der Geschäfte nach außen sind jeweils 2 Unterschriften erforderlich, von denen die eine entweder vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden stammen muß.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Stellt sich nur ein Bewerber zur Wahl, kann per Akklamation abgestimmt werden. Geheim gewählt werden muß bei mehreren Bewerbern oder wenn einer der Delegierten dies verlangt.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Aus Zeitgründen kann eine schriftlche oder fernmündliche Abstimmung außerhalb der Sitzungen erfolgen, wenn kein Vorstands­mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.


§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende kann Teilbereiche der laufenden Geschäftsführung einzelnen \ Vorstandsmitgliedern zur alleinigen Bearbeitung zuweisen.

(2) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Geschäfte bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern Personen kommissarisch beauftragen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarbrücken.

§ 10 Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Rechnungslegung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt alljährlich einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr auf und beschließt ihn.

(3) Über das abgelaufene Geschäftsjahr Ist vom Vorstand eine Jahresrechnung aufzustellen.

§ 11 Berufung eines Beirates

(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät.

(2) Beiratsmitglieder können an der MV mit beratender Stimme teilnehmen.